Beschreibung
Rund 5,5 Millionen Deutsche drücken Schulden. Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, ist das für viele Schuldner erst mal ein Schock. Auto, Handy, Fernseher – plötzlich scheint alles in Gefahr. Dabei lässt der Mann mit dem Kuckuck durchaus mit sich reden. Und: Manche Sachen darf er gar nicht mitnehmen. Wie Banken und Sparkassen am besten reagieren, wenn ihre Schuldner – trotz Mahnung und Kündigung – ihre Schulden nicht begleichen, zeigt in unserem Seminar ein erfahrener Referent, der seit vielen Jahren als Gerichtsvollzieher tätig ist, auf. Die Wege der Vollstreckung, die gesetzlichen Grundlagen und insbesondere die effiziente Zusammenarbeit zwischen den Kreditinstituten einerseits und anderseits dem Gerichtsvollzieher werden anschaulich und durch zahlreiche Praxisfälle dargestellt.
Richtige Beauftragung des Gerichtsvollziehers; der Gläubiger bestimmt Art, Umfang und Reihenfolge der Maßnahmen
- Gläubiger muss deutlich zum Ausdruck bringen, ob eine bestimmte Reihenfolge gewünscht wird oder ob die Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden sollen
- Dispositionsmaxime liegt bei den Kreditinstituten
Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher
- Auskunftsermittlung gilt nunmehr gleichermaßen für natürliche und juristische Personen
- keine isolierten Anträge möglich; die Auskunft erfolgt nun immer stufenweise (Einwohnermeldeamt, Register und Gewerbeamt; Ausländerregister, Renten-versicherung, Kraftfahrtbundesamt)
Vermögensverzeichnis und Schuldnerverzeichnis: zwei unterschiedliche und unabhängige Möglichkeiten zur Informationsgewinnung
- Schuldner ist zur Auskunft über sein Vermögen auch ohne vorherige fruchtlose Pfändung des Gerichtsvollziehers verpflichtet
- Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis werden durch Gerichtsvollzieher, Finanzamt und Insolvenzgericht vorgenommen
Referenten
- Jörg Hunold, Obergerichtsvollzieher,
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